Neue Regelungen für Onlineverkäufe: Wann private VerbraucherInnen in Italien Steuern zahlen müssen

Die europäische DAC7-Richtlinie und ihre Auswirkungen auf private Verkäufe über Plattformen wie eBay, Vinted und Subito.it

Unterliegen Online-Privatverkäufe der Steuer? VerbraucherInnen sollten wissen wann die Steuer zuschlägt. Seit März 2023 ist die DAC7-Richtlinie 2021/514 zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung bei Onlineverkäufen in Kraft. Sie zielt darauf ab, sowohl den Handel mit Waren, Dienstleistungen und Immobilien über Plattformen wie Amazon, Airbnb oder Booking zu regulieren, als auch den Verkauf von Second-Hand-Produkten zwischen Privatpersonen auf Plattformen wie Subito.it, eBay, Vinted oder Wallapop zu überwachen.

Welche Pflichten haben private VerkäuferInnen?

Die DAC7-Richtlinie unterscheidet zwischen gelegentlichen Verkäufen durch Privatpersonen und gewerblichen Verkäufen, die der Besteuerung unterliegen. In Italien betrifft dies vor allem private VerbraucherInnen, die über Plattformen gebrauchte Waren verkaufen. Solange diese Verkäufe gelegentlich stattfinden und die festgelegten Schwellenwerte nicht überschreiten, unterliegen sie keiner Steuerpflicht.

Die Schwellenwerte der DAC7 sind klar definiert: Ab 30 Verkäufen pro Kalenderjahr oder einem Einkommen von mehr als 2.000 Euro sind die Plattformen verpflichtet, die Daten der Verkäufer an die Steuerbehörden weiterzuleiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um gebrauchte oder neue Waren handelt. Wichtig ist, dass die regelmässige und gewinnbringende Nutzung der Plattform als gewerbliche Tätigkeit gilt und somit steuerpflichtig wird.

Gebrauchtwarenverkäufe in Italien – wann fallen Steuern an?

Aktuell unterliegen in Italien Verkäufe von gebrauchten Gegenständen durch Privatpersonen nicht der Steuerpflicht. Wer jedoch durch den Verkauf auf Plattformen wie Vinted oder eBay regelmässig Einnahmen erzielt, ist verpflichtet, eine Mehrwertsteuer-Nummer (Partita IVA) zu beantragen und Einkommensteuer (IRPEF) zu zahlen. Dies gilt auch für gelegentliche gewerbliche Tätigkeiten, die als „sonstige Einkünfte“ deklariert werden müssen.

Fazit des Verbraucherschutzvereins Robin

Wer also 2024 gelegentlich gebrauchte Gegenstände auf Plattformen verkauft und die oben genannten Schwellenwerte nicht erreicht, muss sich um steuerliche Angelegenheiten in der Regel keine Sorgen machen. Wenn die Plattformen keine Aufforderung zur Angabe der Steuer- und persönlichen Daten senden, besteht für die VerkäuferInnen kein weiterer Handlungsbedarf. Wer jedoch den Onlineverkauf zu einer regelmäßigen Einnahmequelle macht, sollte sich über seine steuerlichen Pflichten informieren und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen.

Tipp:

Bei hochwertigen Gütern (über 2.000 Euro, die bei gelegentlichen Verkäufen ja steuerfrei sind) ist es sinnvoll  einen Vertrag zu unterzeichnen, der Folgendes enthält:

  • Persönliche Daten von Verkäufer und Käufer (einschließlich Steuernummer)
  • Kopie des unterschriebenen Personalausweises
  • Etwaige Seriennummern oder Fotos des Objekts
  • Unterschrift eines legitimen Herkunftsnachweises für den Verkäufer und "gesehen und gefallen" für den Käufer
  • Angaben zur Zahlung

Alle Dokumente sollten von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden.

Dieser kleine Vertrag kann mögliche Betrüger abschrecken, garantiert Ihnen einen Nachweis über die Transaktion und kann Ihnen möglichen zukünftigen Ärger ersparen.

Wenn per Banküberweisung,  Scheck oder Kreditkarte bezahlt wird, können sowohl die Bank als auch die Steuerbehörden von Ihnen verlangen, dass Sie den Vorgang im Hinblick auf die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche begründen.
Mit dem Vertrag können Sie die Transaktion nachweisen und Ärger vermeiden.

08. Nov. 2024